DIE ERBSCHAFTSSTEUER

 

I.- ALLGEMEINES

Wie bereits erwähnt, ist der Erbschaftsanfall in Spanien wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz steuerpflichtig; die spanischen Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Ländern sind leider nicht anwendbar.

Bei der Berechnung der spanischen Steuer spielt auch die Höhe des gesamten Vorvermögens des Begünstigten eine wichtige Rolle. Zudem sind die Steuersätze in Spanien deutlich höher und die Freibeträge niedriger als in anderen Ländern.

Trotzdem kann in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz die spanische Erbschaftsteuer auf Antrag angerechnet werden.

Der Anspruch auf Entrichtung der Erbschaftsteuer verjährt in 5 Jahren. Zu beachten ist aber, dass ohne Bezahlung der Erbschaftsteuer keine Eintragung des Erben als Eigentümer im Eigentumsregister erfolgt.

Wenn man die sechsmonatige Abgabefrist der Steuererklärung überschreitet, bezahlt man Verspätungszinsen an das spanische Finanzamt.

Wer sein wohlverdientes Geld nicht dem spanischen und deutschen, österreichischen oder schweizerischen Finanzamt schenken möchte, sollte sich deshalb möglichst frühzeitig (die meisten Gestaltungsmöglichkeiten bestehen vor dem Erwerb von Vermögenswerten in Spanien) qualifizierten Rat einholen.

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II.- ERB- UND SCHENKUNSSTEUER IN SPANIEN

Im Erbfall haben direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 18.000 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 9.000 Euro. Entfernter Verwandte genießen keine Vergünstigung.

 

Die  spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,42 % bei einem Vermögen bis zu 8.000 Euro und steigern sich progressiv auf bis zu 32,98 %. Hier einige Beispiele:



Wert
Steuerbetrag
40.000 
3.628 €
120.000 €
15.172 €
240.000 €
38.948 €
400.000 €
78.548 €
800.000 €
194.028 €


Auf diesen Steuerbetrag wird ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewandt, wobei dieser Faktor abhängig ist von dem Vorvermögen des Erben und seinem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.

 

Bei Abkömmlingen, Adoptivkindern, Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern liegt der Multiplikator abhängig vom Vorvermögen zwischen 1,0 und 1,2 (Gruppe I in der Tabelle). Bei Nebenlinien des zweiten und dritten Grades liegt dieser bereits zwischen 1,58 und 1,90 (Gruppe II in der Tabelle). Auf Verwandte vierten Grades und insbesondere Nichtverwandte wird ein Multiplikator von 2,00 bis 2,40 angewandt (Gruppe III in der Tabelle)

 

So kann der absolute Höchststeuersatz 81,6 % betragen.



Vorvermögen
Gruppe I
Gruppe II
Gruppe III
Bis 402.700 €
1,0000
1,5882
2,0000
Bis 2.007.400 €
1,0500
1,6676
2,1000
Bis 4.020.800 €
1,1000
1,7471
2,2000
+ 4.020.800 €
1,2000
1,9059
2,4000


III.- RATSCHLÄGE.  SCHENKEN, ERBEN ODER VERKAUFEN?

 

A.- Verkaufen

 

Zur Vermeidung horrender steuerlicher Belastungen auf Erbschaft und Schenkung wird oft die Immobilie zu Lebzeiten an die späteren Erben verkauft. Hier entstehen lediglich 10% Kosten und Steuern. Sinnvoll ist insbesondere auch die Einbringung der Immobilie in eine spanische Gesellschaft

 

Verkaufen an die späteren Erben zu Lebzeiten ist eine sehr gute Lösung, die aber einen wichtigen Nachteil hat : Wie kann man sich bei der Vermögensübertragung rechtlich absichern?

 

Damit Sie auch nach Übertragung des Eigentums an Ihre Verwandten Ihre Immobilie sorglos bewohnen können, ist es empfehlenswert, sich ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen zu lassen.

 

 

B.- Schenken

 

Schenkungen werden in Spanien mit den gleichen Steuersätzen veranschlagt, wobei jedoch im Gegensatz zu anderen Ländern (z. B. Deutschland) keinerlei Freibeträge gewährt werden.

 

Das heißt, wer an dem Wohlergehen seiner Erben Interesse hat und Ihnen viel Geld  sparen möchte, sollte die oben genannten Steuersätze daraufhin untersuchen, was für seine Erben günstiger ist, die Schenkung oder die Erbschaft. In den meisten Fällen wird die Erbschaftsteuer viel günstiger sein als die Schenkungssteuer.

 

Um die hohen Steuerabgaben zu mindern, könnte man auch die Schenkung mit der Belastung durch ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkenden verbinden. Aber mit dem Wegfall des Nießbrauchsrechts im Erbfall, muss der Beschenkte jedoch mit einer neuen und entsprechend höheren Steuerfestsetzung rechnen. Aufgrund fehlender Steuerfreibeträge in Spanien kann demnach die Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht angeraten werden.

 

Auf jeden Fall sollte man folgenden Ratschlag berücksichtigen:

 

- Erfolgen mehrmalige Schenkungen an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren, werden diese als eine einzige Schenkung betrachtet und nachträglich dementsprechend höher versteuert.

 

- Man sieht, dass die Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig sind, deshalb müssen sie im Einzelfall beurteilt werden. Jede Investition oder Immobilienerwerb in Spanien bedarf einer individuellen, steueroptimierten Gestaltung.

 

Da die Doppelbesteuerung aufgrund von niedrigen Anrechnungshöchstsätzen nur unzureichend abgemildert wird und die steuerliche Belastung in Spanien höher als in Ihrem Land ist, empfehlen wir immer, sich frühzeitig einen qualifizierten Rat einzuholen, um seine zukünftigen Erben vor horrenden Steuerlasten zu schützen.

 

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IV.- BEISPIELE

 

1.- Sie haben ein Vermögen von 100.000 Euro in Spanien. In Ihrem Testament möchten sie Ihre zwei Kinder als Erben berücksichtigen. Beide Kinder haben kein Vermögen in Spanien.

 

Ein Testament ist nicht unbedingt nötig, dennoch ist es sehr ratsam, da es Ihren Erben viel Zeit und Geld spart (Lesen Sie dazu Punkt III von Erbschfstrecht). Ihre Kinder genießen einen Freibetrag von 18.000 Euro. 100.000 € -18.000 € = 82.000 €. Als Verwandter ersten Grades ist bei Ihren Kindern der Multiplikator 1,00 anzuwenden. So ist der Steuersatz von 9.218,2 Euro mit 1 zu multiplizieren = 9.218,2 Euro.
Die genaue steuerliche Belastung wäre in diesem Fall 9.218,2 Euro.

 

Bei einem Kauf wäre die Belastung zwischen 7.000 und 8.000 Euro plus Kosten.

 

In diesem Fall ist die finanzielle Belastung im Falle des Kaufs und der Erbschaft nahezu gleich, so dass andere Faktoren zur Entscheidung herangezogen werden können.

 

2.- Sie haben ein Vermögen von 240.000 Euro. Sie möchten Ihre langjährige Freundin erbrechtlich berücksichtigen. Sie hat schon eine große Villa in Spanien, dessen Wert mehr als 402.700 Euro beträgt.

 

Sie müssen unbedingt ein Testament erteilen, da Ihre Freundin keine gesetzliche Erbin ist. Als Nichtverwandte ist bei ihr der Multiplikator 2,1 anzuwenden. Der Steuerbetrag von 38.948,8 Euro ist also mit 2,1 zu multiplizieren = 81.792,48 Euro. Ihre Freundin genießt keinen Freibetrag. Die steuerliche Belastung liegt im Erbfall also bei 84.023,10 Euro.

 

In diesem Fall muss man unbedingt eine andere Lösung suchen. Würden Sie beispielsweise ihre Freundin heiraten, reduziert sich die steuerliche Belastung auf 36.995,28 Euro. Wenn Sie zudem beweisen, dass Ihr Haus Ihr ehelicher Wohnsitz war, hat Ihre Frau eine zusätzliche Ermäßigung von 95 %!

 

Kommt eine Heirat für Sie nicht in Frage,  könnten Sie ihr das Haus verkaufen, und die gesamten Kosten werden auf 10% (24.000 €) gesenkt. Damit Sie das Haus auch nach der Übertragung an Ihre Freundin sorglos bewohnen können, ist es empfehlenswert, sich ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen zu lassen.

 

3.- Sie sind ein österreischer,  der bei uns an der Costa Dorada seit 15 Jahren wohnt. Sie haben zu Lebzeiten ein gutes Einkommen gehabt und besitzen ein Netto Vermögen von 500.000 Euros in Österreich und 300.000 Euros in Spanien. Sie haben vor 10 Jahren eine spanische Frau geheiratet, die kein Deutsch spricht, und haben ein Kind, das in Österreich wohnt. Das Kind stammt aus einer früheren Ehe und spricht kein Spanisch. Vor 5 Jahren haben Sie ein Testament in Österreich erteilt aber keins in Spanien. Die Klauseln des  Testaments sind folgende:

-         Sie setzen Ihren zwei Brüder als Alleinerben ein.

-         Sie vermachen Ihrer Frau eine Wohnung in Spanien  von Wert 150.000 Euro.

Unserer Erfahrung nach haben Sie einen Fehler gemacht, indem Sie kein Testament in Spanien aufgesetzt haben. Ihre spanische Frau braucht unbedingt eine spanische Kanzlei, die das österreische Erbrecht kennt und Deutsch spricht.

Die Kanzlei muss das Todeszertifikat und die Negativbescheinigung des Zentralen Spanischen Nachlassregisters in Madrid anfordern. Gleichzeitig muss man bei dem österreichen Notar eine Kopie des Testaments mit der Apostille anfordern.

Im Gespräch mit dem Erben muss das gesamte Vermögen in Österreich und Spanien geschätzt werden. Nach österreichischem Recht hat die Witwe Anspruch auf einen Pflichtteil (1/6 des Gesamtvermögens) und in diesem Fall ist der Pflichtteil höher als die vermachte Wohnung. Zudem darf die Witwe die eheliche Wohnung bewohnen.

Auch das Kind hat das Recht auf einen Pflichtteil (1/3 des Gesamtvermögens). Dieser Pflichtanteil bezieht sich nur auf das Barvermögen.

In Spanien oder in Österreich muss ein Treffen mit allen Begünstigten einberufen werden, um dort nach der Schätzung des Gesamtvermögens zu einer Einigung über die Verteilung der Erbschaft zu gelangen. Nach der Vereinbarung muss der österreichische Notar den Erbschein mit der Apostille versehen. Der vereidigte Übersetzer muss alle Unterlagen ins Spanische bzw Katalanische übersetzen.

Danach reist die Witwe zurück nach Österreich, um dort ihren Pflichtteil anzunehmen Ihr zwei Brüder und ihr Kind müssen nach Spanien reisen, um die Erbschaftsannahmeerklärung abzugeben. Auf beiden Reisen brauchen alle Begünstigen einen Berater der sowohl Spanisch als auch Deutsch spricht.

Man bezahlt die spanische Erbschaftssteuer, die sich nach den oben genannten Steuersätzen errechnet: Verwandtschaftsgrad, Vorvermögen, Ermäßigungen und Multiplikator. Am Ende trägt man die Erbschaftserklärung im Eigentumsregister ein. Die spanische Steuer wird dann auf die österreichische angerechnet.

Bitte bedenken Sie: Dieser nicht außergewöhnliche Fall hat die Erben sehr viel Geld gekostet. Die Kosten für Reisen, Telefonate, Übersetzungen, Schätzungen, Honorare usw. belaufen sich auf ungefähr 20.000 Euro. Außerdem hat die Lösung des Falls 18 Monate gedauert, was zusätzlich noch Zinsen und Geldstrafen bedeutet. Dazu kommen noch Kosten des Gesamtvermögens (Grundsteuer, Hypothekenzinsen, Strom, Telefon, Wasser) und gleichzeitig besteht in den gesamten 18 Monaten keine Möglichkeit, die Wohnungen zu vermieten oder zu verkaufen.

Bedenken Sie außerdem, dass sich in diesem Fall die Begünstigten gütlich über die Verteilung des Erbes geeinigt haben. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, geht der Erbfall vor Gericht, und die Angelegenheit würde zwei Jahre länger dauern, was erheblich höhere Kosten zur Folge hätte.

 

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