I.- ALLGEMEINES
Wie bereits erwähnt, ist der Erbschaftsanfall in Spanien
wie in Deutschland, Österreich und der Schweiz steuerpflichtig; die spanischen
Doppelbesteuerungsabkommen mit diesen Ländern sind leider nicht anwendbar.
Bei der Berechnung der spanischen Steuer spielt auch die
Höhe des gesamten Vorvermögens des Begünstigten eine wichtige Rolle. Zudem sind
die Steuersätze in Spanien deutlich höher und die Freibeträge niedriger als in
anderen Ländern.
Trotzdem kann in Deutschland, Österreich oder in der
Schweiz die spanische Erbschaftsteuer auf Antrag angerechnet werden.
Der Anspruch auf Entrichtung der Erbschaftsteuer verjährt
in 5 Jahren. Zu beachten ist aber, dass ohne Bezahlung der Erbschaftsteuer
keine Eintragung des Erben als Eigentümer im Eigentumsregister erfolgt.
Wenn man die sechsmonatige Abgabefrist der
Steuererklärung überschreitet, bezahlt man Verspätungszinsen an das spanische
Finanzamt.
Wer sein wohlverdientes Geld nicht dem spanischen und
deutschen, österreichischen oder schweizerischen Finanzamt schenken möchte,
sollte sich deshalb möglichst frühzeitig (die meisten Gestaltungsmöglichkeiten
bestehen vor dem Erwerb von Vermögenswerten in Spanien) qualifizierten Rat
einholen.
II.- ERB- UND SCHENKUNSSTEUER IN SPANIEN
Im Erbfall haben direkte
Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 18.000 Euro und Verwandte 2. und
3. Grades von 9.000 Euro. Entfernter Verwandte genießen keine Vergünstigung.
Die spanischen Steuersätze
liegen zwischen 7,42 % bei einem Vermögen bis zu 8.000 Euro und steigern sich
progressiv auf bis zu 32,98 %. Hier einige Beispiele:
Wert
|
Steuerbetrag
|
40.000 € |
3.628 € |
120.000 € |
15.172 € |
240.000 € |
38.948 € |
400.000 € |
78.548 € |
800.000 € |
194.028 € |
Auf diesen Steuerbetrag wird ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewandt,
wobei dieser Faktor abhängig ist von dem Vorvermögen des Erben und seinem
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser.
Bei Abkömmlingen, Adoptivkindern,
Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern liegt der Multiplikator abhängig vom
Vorvermögen zwischen 1,0 und 1,2 (Gruppe I in der Tabelle). Bei Nebenlinien des
zweiten und dritten Grades liegt dieser bereits zwischen 1,58 und 1,90 (Gruppe
II in der Tabelle). Auf Verwandte vierten Grades und insbesondere
Nichtverwandte wird ein Multiplikator von 2,00 bis 2,40 angewandt (Gruppe III
in der Tabelle)
So kann der absolute
Höchststeuersatz 81,6 % betragen.
Vorvermögen |
Gruppe I |
Gruppe II |
Gruppe III |
Bis 402.700 € |
1,0000 |
1,5882 |
2,0000 |
Bis 2.007.400 € |
1,0500 |
1,6676 |
2,1000 |
Bis 4.020.800 € |
1,1000 |
1,7471 |
2,2000 |
+ 4.020.800 € |
1,2000 |
1,9059 |
2,4000 |
III.-
RATSCHLÄGE. SCHENKEN, ERBEN ODER
VERKAUFEN?
A.- Verkaufen
Zur Vermeidung horrender
steuerlicher Belastungen auf Erbschaft und Schenkung wird oft die Immobilie zu Lebzeiten
an die späteren Erben verkauft. Hier entstehen lediglich 10% Kosten und
Steuern. Sinnvoll ist insbesondere auch die Einbringung der Immobilie in eine spanische Gesellschaft
Verkaufen an die späteren
Erben zu Lebzeiten ist eine sehr gute Lösung, die aber einen wichtigen Nachteil
hat : Wie kann man sich bei der Vermögensübertragung rechtlich absichern?
Damit Sie auch nach
Übertragung des Eigentums an Ihre Verwandten Ihre Immobilie sorglos bewohnen können,
ist es empfehlenswert, sich ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen
zu lassen.
B.- Schenken
Schenkungen werden in Spanien
mit den gleichen Steuersätzen veranschlagt, wobei jedoch im Gegensatz zu
anderen Ländern (z. B. Deutschland) keinerlei Freibeträge gewährt werden.
Das heißt, wer an dem
Wohlergehen seiner Erben Interesse hat und Ihnen viel Geld sparen möchte, sollte die oben genannten
Steuersätze daraufhin untersuchen, was für seine Erben günstiger ist, die
Schenkung oder die Erbschaft. In den meisten Fällen wird die Erbschaftsteuer
viel günstiger sein als die Schenkungssteuer.
Um die hohen Steuerabgaben zu
mindern, könnte man auch die Schenkung mit der Belastung durch ein Nießbrauchsrecht
zugunsten des Schenkenden verbinden. Aber mit dem Wegfall des Nießbrauchsrechts
im Erbfall, muss der Beschenkte jedoch mit einer neuen und entsprechend höheren
Steuerfestsetzung rechnen. Aufgrund fehlender Steuerfreibeträge in Spanien kann
demnach die Schenkung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge nicht angeraten
werden.
Auf jeden Fall sollte man
folgenden Ratschlag berücksichtigen:
- Erfolgen mehrmalige
Schenkungen an die gleiche Person innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren,
werden diese als eine einzige Schenkung betrachtet und nachträglich
dementsprechend höher versteuert.
- Man sieht, dass die
Gestaltungsmöglichkeiten vielfältig sind, deshalb müssen sie im Einzelfall
beurteilt werden. Jede Investition oder Immobilienerwerb in Spanien bedarf
einer individuellen, steueroptimierten Gestaltung.
Da die Doppelbesteuerung
aufgrund von niedrigen Anrechnungshöchstsätzen nur unzureichend abgemildert
wird und die steuerliche Belastung in Spanien höher als in Ihrem Land ist,
empfehlen wir immer, sich frühzeitig einen qualifizierten Rat einzuholen, um
seine zukünftigen Erben vor horrenden Steuerlasten zu schützen.
IV.-
BEISPIELE
1.- Sie haben ein
Vermögen von 100.000 Euro in Spanien. In Ihrem Testament möchten sie Ihre zwei
Kinder als Erben berücksichtigen. Beide Kinder haben kein Vermögen in Spanien.
Ein Testament ist nicht
unbedingt nötig, dennoch ist es sehr ratsam, da es Ihren Erben viel Zeit und
Geld spart (Lesen Sie dazu Punkt III von Erbschfstrecht). Ihre Kinder genießen
einen Freibetrag von 18.000 Euro. 100.000 € -18.000 € = 82.000 €. Als
Verwandter ersten Grades ist bei Ihren Kindern der Multiplikator 1,00
anzuwenden. So ist der Steuersatz von 9.218,2 Euro mit 1 zu multiplizieren =
9.218,2 Euro.
Die genaue steuerliche Belastung wäre in diesem Fall 9.218,2 Euro.
Bei einem Kauf wäre die
Belastung zwischen 7.000 und 8.000 Euro plus Kosten.
In diesem Fall ist die
finanzielle Belastung im Falle des Kaufs und der Erbschaft nahezu gleich, so dass
andere Faktoren zur Entscheidung herangezogen werden können.
2.- Sie haben ein
Vermögen von 240.000 Euro. Sie möchten Ihre langjährige Freundin erbrechtlich
berücksichtigen. Sie hat schon eine große Villa in Spanien, dessen Wert mehr
als 402.700 Euro beträgt.
Sie müssen unbedingt ein
Testament erteilen, da Ihre Freundin keine gesetzliche Erbin ist. Als
Nichtverwandte ist bei ihr der Multiplikator 2,1 anzuwenden. Der Steuerbetrag
von 38.948,8 Euro ist also mit 2,1 zu multiplizieren = 81.792,48 Euro. Ihre
Freundin genießt keinen Freibetrag. Die steuerliche Belastung liegt im Erbfall
also bei 84.023,10 Euro.
In
diesem Fall muss man unbedingt eine andere Lösung suchen. Würden Sie
beispielsweise ihre Freundin heiraten, reduziert sich die steuerliche Belastung
auf 36.995,28 Euro. Wenn Sie zudem beweisen, dass Ihr Haus Ihr ehelicher
Wohnsitz war, hat Ihre Frau eine zusätzliche Ermäßigung von 95 %!
Kommt
eine Heirat für Sie nicht in Frage,
könnten Sie ihr das Haus verkaufen, und die gesamten Kosten werden auf
10% (24.000 €) gesenkt. Damit Sie das
Haus auch nach der Übertragung an Ihre Freundin sorglos bewohnen können, ist es
empfehlenswert, sich ein lebenslanges Nießbrauchs- oder Wohnrecht einräumen zu
lassen.
3.- Sie sind ein österreischer, der bei uns an der Costa Dorada seit 15
Jahren wohnt. Sie haben zu Lebzeiten ein gutes Einkommen gehabt und besitzen
ein Netto Vermögen von 500.000 Euros in Österreich und 300.000 Euros in
Spanien. Sie haben vor 10 Jahren eine spanische Frau geheiratet, die kein Deutsch
spricht, und haben ein Kind, das in Österreich wohnt. Das Kind stammt aus einer
früheren Ehe und spricht kein Spanisch. Vor 5 Jahren haben Sie ein Testament in
Österreich erteilt aber keins in Spanien. Die Klauseln des Testaments sind folgende:
-
Sie setzen Ihren zwei Brüder als
Alleinerben ein.
-
Sie vermachen Ihrer Frau eine Wohnung
in Spanien von Wert 150.000 Euro.
Unserer Erfahrung nach haben Sie
einen Fehler gemacht, indem Sie kein Testament in Spanien aufgesetzt haben.
Ihre spanische Frau braucht unbedingt eine spanische Kanzlei, die das
österreische Erbrecht kennt und Deutsch spricht.
Die Kanzlei muss das Todeszertifikat
und die
Negativbescheinigung des Zentralen Spanischen Nachlassregisters in Madrid anfordern.
Gleichzeitig muss man bei dem österreichen Notar eine Kopie des Testaments mit
der Apostille anfordern.
Im Gespräch mit dem Erben muss das gesamte Vermögen in
Österreich und Spanien geschätzt werden. Nach österreichischem Recht hat die
Witwe Anspruch auf einen Pflichtteil (1/6 des Gesamtvermögens) und in diesem
Fall ist der Pflichtteil höher als die vermachte Wohnung. Zudem darf die Witwe
die eheliche Wohnung bewohnen.
Auch das Kind hat das Recht auf einen Pflichtteil (1/3
des Gesamtvermögens). Dieser Pflichtanteil bezieht sich nur auf das
Barvermögen.
In Spanien oder in Österreich muss ein Treffen mit allen
Begünstigten einberufen werden, um dort nach der Schätzung des Gesamtvermögens
zu einer Einigung über die Verteilung der Erbschaft zu gelangen. Nach der
Vereinbarung muss der österreichische Notar den Erbschein mit der Apostille
versehen. Der vereidigte Übersetzer muss alle Unterlagen ins Spanische bzw
Katalanische übersetzen.
Danach reist die Witwe zurück nach
Österreich, um dort ihren Pflichtteil anzunehmen Ihr zwei Brüder und ihr Kind
müssen nach Spanien reisen, um die Erbschaftsannahmeerklärung abzugeben. Auf beiden Reisen
brauchen alle Begünstigen einen Berater der sowohl Spanisch als auch Deutsch
spricht.
Man bezahlt die spanische Erbschaftssteuer, die sich nach
den oben genannten Steuersätzen errechnet: Verwandtschaftsgrad, Vorvermögen,
Ermäßigungen und Multiplikator. Am Ende trägt man die Erbschaftserklärung im
Eigentumsregister ein. Die spanische Steuer wird dann auf die österreichische angerechnet.
Bitte bedenken Sie: Dieser nicht außergewöhnliche Fall
hat die Erben sehr viel Geld gekostet. Die Kosten für Reisen, Telefonate,
Übersetzungen, Schätzungen, Honorare usw. belaufen sich auf ungefähr 20.000
Euro. Außerdem hat die Lösung des Falls 18 Monate gedauert, was zusätzlich noch
Zinsen und Geldstrafen bedeutet. Dazu kommen noch Kosten des Gesamtvermögens
(Grundsteuer, Hypothekenzinsen, Strom, Telefon, Wasser) und gleichzeitig
besteht in den gesamten 18 Monaten keine Möglichkeit, die Wohnungen zu
vermieten oder zu verkaufen.
Bedenken Sie außerdem, dass
sich in diesem Fall die Begünstigten gütlich über die Verteilung des Erbes
geeinigt haben. Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, geht der Erbfall vor
Gericht, und die Angelegenheit würde zwei Jahre länger dauern, was erheblich
höhere Kosten zur Folge hätte.