ERBRECHT






I.- „VORSICHT IST BESSER ALS NACHSICHT”

Wir Menschen denken üblicherweise nicht an unser späteres Ableben. Diese Nachlässigkeit kann unsere Erben jedoch teurer zu stehen kommen. Viele Probleme lassen sich im Voraus dadurch vermeiden, dass wir rechtzeitig ein Testament in Spanien aufsetzen und dabei die drei folgenden Regeln bedenken.

II.- DIE DREI HAUPTREGELN


Im Erbfall muss mit Folgendem gerechnet werden:

Regel 1.- Der Erbschaftsanfall ist in Spanien wie in Deutschland/ Österreich/ Schweiz steuerpflichtig. Denn auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden die entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)  keine Anwendung. 

Regel 2.- Art.9 Ziffer 8 Código Civil- -Spanisches BGB-:

Die Rechtsnachfolge von Todes wegen richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, welches auch immer die Art seiner Güter oder das Land ist, in dem sie sich befinden

Soweit deutsche, österreichische, schweizerische Erblasser Grundvermögen hinterlassen, gilt deutsches, österreichisches, schweizerisches Erbrecht (Art. 9 Ziffer 8 Spanisches Bürgerliches Gesetzbuch), auch für Immobilien in Spanien. Das deutsche Recht zielt mit dieser Frage auf die Nationalität des Erblassers (Staatsangehörigkeitsprinzip) ab und kommt zu dem Schluss, dass deutsches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das spanische, österreichische, schweizerische internationale Erbrecht

Die Erbrechtsnachfolge richtet sich also nach deutschem, österreichischem oder schweizerischem Recht. Auf der anderen Seite erfolgt die Abwicklung des Vermögensüberganges der in Spanien gelegenen Güter nach spanischem Recht und es fällt die spanische Erbschaftsteuer an

Regel 3.- Der Spitzensteuersatz nach dem spanischen Erb- und Schenkungsteuergesetzes kann bei ungünstiger Konstellation über 81 % betragen. Freibeträge werden bei direkten Angehörigen nur bis zu einem Höchstsatz von 15.956,87    Euros gewährt und § 21 des deutschen ErbStG sieht lediglich die Möglichkeit der Steueranrechnung vor.

Eine Doppelbesteuerung wird aufgrund der niedrigen Anrechnungshöchstsätze jedoch nur unzureichend abgemildert.

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III.- ABWESENHEIT EINES SPANISCHEN TESTAMENTS

A.-Erste Phase

Der spanische Notar braucht den Erbschein eines deutschen, österreichischen oder schweizerischen Gerichts bzw. Notars. Das Prozedere hat zwei Varianten je nachdem, ob der Erblasser ein Testament in seiner Heimat hinterlassen hat oder nicht:


A1) Mit Testament im Heimatland: Die Ausfertigung des Erbscheins und das Testament müssen mit einer Apostille versehen, ins Spanische oder Katalanische übertragen und beglaubigt werden. Das Todeszertifikat des Erblassers ist in dreifacher Ausfertigung bei der spanischen Gemeinde zu beantragen und damit muss eine Negativbescheinigung des Zentralen Spanischen Nachlassregisters in Madrid angefordert werden.

A2) Ohne Testament im Heimatland: Wie bereits erwähnt, richtet sich die Erbschaftsnachfolge nach ausländischem Recht. Es spielt überhaupt keine Rolle, welche die spanische Nachfolge ist, welcher Pflichtteil den Kindern zusteht oder ob die Witwe ein Nutzungsrecht oder nur ein Vorausvermächtnis bekommt. Spanisches Recht findet keine Anwendung in dieser Phase.

Zu den in A1) beschriebenen Unterlagen muss man die Negativbescheinigung des Zentralen Nachlassregisters des Heimatlandes hinzufügen. Alle Dokumente, die aus Ihrer Heimat kommen, müssen dort mit einer Apostille versehen werden. Was die vereidigte Übersetzung betrifft, übernehmen wir das gerne für Sie, da wir über eine Reihe vereidigter Übersetzer verfügen.

B.- Zweite Phase

Mit allen Unterlagen geht man ins spanische Notariat und macht dort die Erbschaftsannahmeerklärung (Escritura Pública de Aceptación y de Adjudicación de Herencia). Sodann ist die Erbschaftssteuererklärung hinsichtlich des in Spanien gelegenen Nachlasses bei der zuständigen spanischen Steuerbehörde (Delegación de Hacienda) einzureichen. Zum Schluss muss man die Unterlagen dem spanischen Grundbuchamt vorlegen.

Erfahrungsgemäß nimmt die erste Phase des Vorganges im Ausland oft sehr viel Zeit in Anspruch. Spanische Abgabetermine können dann nicht eingehalten werden, so dass Vergünstigungen des spanischen Finanzamtes verloren gehen und die Erben in manchen Fällen sogar Geldstrafen oder Verspätungszinsen bezahlen müssen.


IV.- DAS TESTAMENT IN SPANIEN. DIE BESTE LÖSUNG

Wer seinen Erben viel Geld und Zeit sparen möchte, sollte ein notariell beglaubigtes Testament in spanischer Sprache erstellen. Das ist eine sehr günstige Lösung, die für den späteren Erben äußerst hilfreich ist. Er kann finanzielle Vergünstigungen in Anspruch nehmen, Zeit und Geld gewinnen und sich außerdem viel Stress ersparen.

Gerne bieten wir Ihnen in dieser Angelegenheit unsere Dienste an. Wir gestalten für Sie ein korrektes Testament auf Spanisch, begleiten Sie ins Notariat und verlesen Ihr Testament auf Deutsch.

Setzen Sie sich mit unserem Büro in Verbindung, um qualifizierten Rat einzuholen und um ein korrektes Testament zu erstellen.

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V.- DIE SPANISCHE ERBFOLGE. EIN ÜBERBLICK

Das spanisches BGB richtet sich nach der Staatsangehörigkeit

In Spanien ist der gesetzliche Güterstand (Régimen Económico) der Eheleute grundsätzlich die Gütergemeinschaft (Comunidad de Gananciales). Besonderheiten bestehen aufgrund von Foralrechten z.B. in Navarra und in Katalonien. Dort ist der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung (Separación de Bienes).

In Spanien gilt das Verwandtenerbrecht. Deshalb erben zuerst die Abkömmlinge. Anschließend erben die Vorfahren in gerader Linie. Zum Schluss erben die Seitenverwandten.

Im Gegensatz zum deutschen oder österreichischen Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte nur einen Nießbrauch an dem Nachlass, sofern die oben genannten Erben vorhanden sind.

Die Quoten betragen:

- 1/3 neben den Abkömmlingen

- 1/2 neben den Vorfahren in gerader Linie

- 2/3 neben den Seitenverwandten


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